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EU-KI-Verordnung

EU-KI-Verordnung

Anbieter oder Betreiber? Rollen beim Bauen auf einer LLM-API

Fast jede Pflicht der KI-Verordnung hängt an einer Rolle, nicht an einer Technologie. Wer die Rolle falsch bestimmt, liest die falsche Hälfte des Gesetzes. Die Kurzfassung: Wer ein KI-Feature unter eigenem Namen anbietet, ist Anbieter — auch wenn das Modell jemand anderem gehört.

Die zwei Rollen, um die es der Verordnung geht

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt — ob gegen Bezahlung oder kostenlos, spielt keine Rolle. Ein Betreiber nutzt ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext. Rein private, nicht-berufliche Nutzung liegt komplett außerhalb der Verordnung. Die meisten Pflichten, die dich interessieren — auch die Transparenzpflichten aus Artikel 50 —, nennen ausdrücklich eine dieser beiden Rollen.

Der Aufruf einer Modell-API macht dich zum Anbieter

Die Intuition „Anthropic hat das Modell gebaut, also ist es deren Problem“ ist falsch, und die Transparenz-Leitlinien der Kommission sagen es unmissverständlich: Wer eine generative oder interaktive KI-Anwendung unter eigenem Namen auf dem EU-Markt anbietet, ist der für Artikel 50 verantwortliche Anbieter — egal, ob das darunterliegende Modell von jemand anderem lizenziert ist. Dein Produkt ist ein KI-System; das Modell darin ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck. Du bist der nachgelagerte Anbieter des Systems. Genau diese Rolle haben wir für unsere eigenen Bewertungs- und Rewrite-Features — die Modell-API ist ein Bauteil, kein Schutzschild.

Was beim Modellanbieter bleibt

Der Modellhersteller behält die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck aus Kapitel V — Trainingsdaten-Zusammenfassungen, Modelldokumentation, Urheberrechts-Policy —, die für ihn seit August 2025 gelten und nie auf dich übergehen. Das Ökosystem setzt bei ihm auch aufs Werkzeug: Sowohl der GPAI-Verhaltenskodex als auch der Transparenz-Kodex drängen Modellanbieter, Kennzeichnungs- und Wasserzeichen-Maschinerie zu liefern, die nachgelagerte Anbieter übernehmen können. Bis dein Anbieter das ausliefert, ist deine Kennzeichnungspflicht durch die technische Machbarkeit begrenzt — schriftlich dokumentiert, wie in unserer eigenen Fallstudie beschrieben.

Artikel 25: Zweckentfremdung verschiebt die Verantwortung

Rollen sind nicht dauerhaft. Nach Artikel 25 wird zum Anbieter, wer ein System wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert. Das schneidet in beide Richtungen. Es schützt dich: Nimmt eine Schule ein Schreibstil-Tool und benotet damit Studierende, hat die Schule ein neues — und wahrscheinlich hochriskantes — System geschaffen und trägt diese Pflichten. Und es diszipliniert dich: Deine Zweckbestimmung ist das, was du über Interface, AGB und Dokumentation definierst — also definiere sie ausdrücklich. Unsere Limitations-Seite sagt klar, dass der Score nicht zur Bewertung von Personen dient; ein solcher Satz ist deine Artikel-25-Grenzmarkierung.

Du kannst beides zugleich sein

Rollen hängen am System, nicht an der Firma. Du bist Anbieter der KI-Features, die du auslieferst — und gleichzeitig Betreiber der KI, die du nur nutzt: der Coding-Assistent im Editor, der KI-Text, den du im eigenen Blog veröffentlichst (das ist Artikel-50(4)-Terrain). Inventarisiere deine Systeme auf beiden Seiten der Linie; die Pflichten unterscheiden sich. Der Selbstcheck führt dich genau durch diese Sortierung.

Keine Rechtsberatung

Diese Seiten und der Selbstcheck geben Praxiserfahrung aus der Compliance-Arbeit an unserem eigenen Produkt weiter. Sie sind technische Orientierung, keine Rechtsberatung — für rechtliche Fragen zu deiner konkreten Situation sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.